Im Kanton Solothurn sind 120 Hunde euthanasiert worden – ein Ereignis, das die Bevölkerung tief erschüttert hat. Diese Zahl wirft schwerwiegende Fragen auf: - Warum wurden so viele Tiere getötet?
- Wurden alle gesetzlichen und ethischen Richtlinien eingehalten?
- Gab es Alternativen, wie Vermittlung, Rehabilitation oder Unterstützung durch Tierschutzorganisationen?
Die Verantwortung für das Tierwohl liegt in erster Linie beim kantonalen Veterinäramt und damit bei der Kantonstierärztin. Wenn unter ihrer Aufsicht derart gravierende Vorgänge geschehen, ist eine sofortige Suspendierung und eine unabhängige Untersuchung unabdingbar, um Vertrauen in die Behörden wiederherzustellen. Nur durch Transparenz, Verantwortungsübernahme und konsequentes Handeln können wir sicherstellen, dass sich solche Vorfälle nie wieder wiederholen. Wir fordern: 1. Unabhängige Untersuchungskommission einsetzen. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn soll eine unabhängige Untersuchungskommission beauftragen. Ziel: Vollständige Aufklärung der Umstände, Entscheidungsprozesse und Zuständigkeiten bei der Euthanasie von rund 120 Hunden. 2. Amtsenthebung bzw. Suspendierung der Kantonstierärztin bis Abschluss der Untersuchung. Um eine unabhängige und unbeeinflusste Aufklärung zu gewährleisten, soll die aktuelle Kantonstierärztin vorläufig vom Amt suspendiert oder in den Ruhestand versetzt werden, bis die Untersuchungsergebnisse vorliegen. Grundlage: § 45 Personalgesetz des Kantons Solothurn (Disziplinarmassnahmen und vorläufige Enthebung). 3. Verpflichtende Offenlegung und Transparenz im Veterinärwesen. Künftig sollen alle kantonalen Euthanasiefälle bei Haustieren (Hunde, Katzen) zentral dokumentiert und jährlich veröffentlicht werden. Veröffentlichungspflicht nach Vorbild des Art. 177 TSchV (Statistiken zur Tierhaltung und Tierversuchen) erweitern auf Haustiere in kantonaler Obhut. 4. Verbindliche Richtlinien zur Euthanasie von Haustieren. Der Kanton Solothurn soll verbindliche kantonale Richtlinien erlassen, die klar festlegen: Euthanasie darf nur bei medizinischer Indikation oder unheilbarer Krankheit oder Aggressivität erfolgen, nach tierärztlicher Zweitmeinung.
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