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Todesstrafe in Deutschland

In Deutschland ist die Wiedereinführung der Todesstrafe, auch für schwerste Verbrechen wie Kindesmissbrauch, rechtlich ausgeschlossen. 

Gemäß Artikel 102 des Grundgesetzes ist die Todesstrafe abgeschafft. Zudem verbietet die Europäische Menschenrechtskonvention ihre Anwendung in allen Mitgliedstaaten des Europarates.

Die Debatte über dieses Thema wird oft von starken Emotionen geprägt, lässt sich jedoch in folgende Argumentationslinien unterteilen:

Argumente gegen die Todesstrafe:

  • Menschenwürde: Das Grundgesetz schützt das Leben als höchstes Gut; der Staat darf sich nicht auf die Stufe von Mördern stellen.
  • Irreversibilität: Justizirrtümer können nie ganz ausgeschlossen werden; eine Hinrichtung kann nicht rückgängig gemacht werden.
  • Keine Abschreckung: Kriminologische Studien zeigen weltweit keinen Beleg dafür, dass die Todesstrafe Straftaten effektiver verhindert als lebenslange Freiheitsstrafen.
  • Rechtstaatlichkeit: Ziel des Strafvollzugs in Deutschland ist neben dem Schutz der Allgemeinheit auch die Resozialisierung, sofern möglich.

Argumente der Befürworter (oft emotional begründet):

  • Vergeltung: Der Wunsch nach einer dem Leid des Opfers entsprechenden Strafe.
  • Ultimativer Schutz: Die absolute Sicherheit, dass ein Täter nie wieder rückfällig werden kann.

Statt der Todesstrafe setzt das deutsche Rechtssystem bei besonders gefährlichen Tätern auf die lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung, um die Bevölkerung dauerhaft zu schützen. Ausführliche Informationen zur Rechtslage und zu Statistiken finden Sie beim Bundesministerium der Justiz.



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