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Todesstrafe in Deutschland

Eine Wiedereinführung der Todesstrafe ist in Deutschland rechtlich ausgeschlossen. 

Artikel 102 des Grundgesetzes bestimmt ausdrücklich: „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“

Darüber hinaus verpflichten die europäischen Menschenrechtsstandards die Vertragsstaaten zur Abschaffung der Todesstrafe. Deutschland ist insbesondere an die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle gebunden.

Die Diskussion über die Todesstrafe ist häufig von starken Emotionen geprägt. Sachlich lassen sich insbesondere folgende Argumentationslinien unterscheiden:

Argumente gegen die Todesstrafe

  • Menschenwürde und staatliche Gewalt: Gegner der Todesstrafe argumentieren, dass der Staat auch bei schwersten Straftaten die Menschenwürde des Verurteilten achten und nicht selbst dessen Leben beenden sollte.
  • Irreversibilität: Fehlurteile können auch bei sorgfältiger Strafjustiz nicht vollständig ausgeschlossen werden. Eine vollstreckte Todesstrafe kann im Gegensatz zu einer Freiheitsstrafe nicht korrigiert werden.
  • Abschreckungswirkung: Die Forschung zur Frage, ob die Todesstrafe stärker abschreckt als langjährige oder lebenslange Freiheitsstrafen, liefert keinen eindeutigen Nachweis eines zusätzlichen Abschreckungseffekts.
  • Resozialisierung und Strafzwecke: Das deutsche Strafrecht verfolgt neben dem Schutz der Allgemeinheit und dem Schuldausgleich auch das Ziel der Resozialisierung, soweit dies bei einem Täter möglich ist.

Argumente von Befürwortern
Befürworter der Todesstrafe führen insbesondere folgende Gesichtspunkte an:

  • Vergeltung und Gerechtigkeit: Bei besonders schweren Verbrechen wird die Todesstrafe teilweise als angemessene Reaktion auf das verursachte Leid angesehen.
  • Dauerhafter Schutz der Gesellschaft: Eine vollstreckte Todesstrafe schließt eine weitere Straftat des betreffenden Täters aus.

Schutz der Bevölkerung ohne Todesstrafe
Das deutsche Recht sieht für besonders schwere Straftaten und gefährliche Täter andere Instrumente vor. Dazu gehört insbesondere die lebenslange Freiheitsstrafe. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann außerdem Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn von einem Verurteilten weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

Damit verfolgt das deutsche Recht das Ziel, die Allgemeinheit auch vor besonders gefährlichen Straftätern zu schützen, ohne die Todesstrafe anzuwenden.

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